Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen des Finanzamts hat der Rechnungsempfänger häufig den Vorsteuerabzug verloren, wenn in der Eingangsrechnung als Rechnungsadresse nur eine Briefkastenanschrift genannt war. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung nun geändert.
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Rechnungsinhalte: BFH ändert seine Rechtsprechung | UnternehmerBrief Bauwirtschaft