Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen für geplante Investitionen bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen (sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG). Eine der Voraussetzungen ist die so genannte Verbleibensvoraussetzung nach der Investition.
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