Veranstaltet ein Unternehmer eine Feier mit Eventcharakter und lädt dazu Geschäftsfreunde und Kunden ein, werten die Prüfer und Sachbearbeiter der Finanzämter die Ausgaben dafür oft als Geschenkaufwendungen. Da die Aufwendungen in der Regel je Kunde netto über 35 Euro liegen, kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Münster überrascht nun mit einer völlig anderen Sichtweise.
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