Bauunternehmen gelangen bei Bauzeitverlängerungen immer wieder in Situationen, sich einerseits gegenüber von Bauherren geltend gemachten Vertragsstrafen- oder Schadensersatzansprüche zu erwehren und anderseits entsprechende Ansprüche gegenüber Nachunternehmern durchsetzen zu müssen. Mit seinem Urteil vom 31.05.2017 (Az. 16 U 98/16) hat das OLG Köln in Bezug auf Architektenverträge entschieden, dass der Anspruchssteller zur erfolgreichen Durchsetzung seiner Verzugsansprüche deutlich umfassender darlegen muss als bis dato erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze auch für Bauverträge maßgeblich sind.
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