Die Regelungen zur fiktiven Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB und zur Zustandsfeststellung in § 650 g BGB werden deshalb in einem Zusammenhang genannt, weil die letztere Regelung die erstere ergänzt. Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn der Auftraggeber (AG), der zur Abnahme mit Fristsetzung aufgefordert wurde, diese Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Damit ist wohl selten zu rechnen. Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe von Mängeln, dann hat der Auftragnehmer (AN) das Recht, die gemeinsame Zustandsfeststellung zu verlangen.
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