Die Phantasie des einen oder anderen Prüfers im Finanzamt kennt keine Grenzen. Das wird in einem Urteilsfall deutlich, in dem die Frage zu klären war, ob für eine per Mail versandte Gutschrift die rückwirkende Rechnungskorrektur greift, obwohl der Rechnung eine elektronische Signatur fehlte. Ja, sagte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
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