Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung normalerweise noch als Betriebsausgabe des abgelaufenen Jahres geltend machen, selbst wenn die Zahlung erst bis zum 10. Januar des Folgejahrs geleistet wird. Doch für die Jahre 2014 und 2015 verweigerten die Finanzämter diese Vergünstigung.
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