Vereinbaren Sie mit einem Mitarbeiter in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen eine im nächsten Geschäftsjahr fällige, aber der Höhe nach noch nicht bekannte Abfindung, ist dafür in der Bilanz eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden. Bei Betriebsprüfungen versuchen die Steuerprüfer, diese Rückstellung um den ersparten Arbeitslohn zu kürzen. Dagegen lohnt sich Gegenwehr.
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