Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, least einen Firmenwagen und leistet eine sehr hohe Leasing-Sonderzahlung, kann er damit unbewusst ins Visier der Steuerprüfer kommen. Denn diese wittern hier ein unzulässiges Gestaltungsmodell.
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