Haben Sie in den vergangenen Jahren vergeblich für eine selbstgenutzte denkmalgeschützte Immobilie einen Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG für Erhaltungsaufwendungen beantragt, weil die Behörde die notwendige Denkmalbescheinigung nicht ausgestellt hat? Geht es nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln, können Sie mit einer später erhaltenen Denkmalbescheinigung die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide durchsetzen.
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