Stößt ein Prüfer des Finanzamts bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung auf Eingangsrechnungen und stellt fest, dass es sich bei der Adresse des Rechnungsausstellers um eine bloße Briefkastenanschrift handelt, wird beim Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug gekürzt. Doch gegen diese Vorsteuerkürzung lohnt sich Gegenwehr.
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