Seit Neujahr gilt das neue Bauvertragsrecht im BGB. Aus baubetrieblicher Sicht sind insbesondere die geänderten Vorgaben für die Vergütungsanpassung bei Auftraggeberanordnungen beachtlich. Während die Nachtragsvergütung bei der VOB/B durch kalkulatorische Fortschreibung der Urkalkulation ermittelt wird, bestimmt sich die Nachtragsvergütung jetzt vor allem nach den tatsächlich erforderlichen Kosten der angeordneten Nachtragsleistung. Was bedeutet das für die tägliche Praxis?
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