Ein Angebot mit einem zu hohen Preis hat bei einer öffentlichen Vergabe keine Chance. Nur das wirtschaftlichste Angebot kann den Zuschlag erhalten. Aber auch ein besonders günstiges Angebot kann für eine anbietende Baufirma gefährlich werden: In einer Grundsatzentscheidung hat sich der BGH jetzt damit befasst, wie der Auftraggeber mit Angeboten umgehen soll, bei denen möglicherweise ein ungewöhnlich niedriger Preis vorliegt. Diese Problematik stellt sich zum einen für den Auftraggeber selber, da ein solches Angebot möglicherweise eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung nicht sicherstellt; zum anderen wollen sich die Konkurrenten nicht durch ein “Dumping-Angebot” um einen Auftrag bringen lassen.
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