Es ist eine kleine Sensation: Der Bundesfinanzhof hat seine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben. Danach weicht die objektbezogene Ermittlung der Werbungskosten der steuerlich günstigeren personenbezogenen Ermittlung. Das eröffnet über die entschiedenen Urteilsfälle hinaus erhebliches Gestaltungspotential.
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