Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist auf eine brisante Fallgestaltung hin, die in der Praxis vielfach zu erheblichen Steuernachteilen führt. Gemeint sind Abfindungszahlungen an den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und eine Abfindung erhält. Diese Abfindung kann nicht begünstigt besteuert werden.
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