Laut BGH (u.a. Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98), steht einem Unternehmer zwar bei Annahmeverzug des Auftraggebers (fehlende Mitwirkungshandlung) ein Anspruch gemäß § 642 BGB zu, dieser umfasst aber nicht den entgangenen Gewinn und das Wagnis. Ein wichtiges Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10.01.2017 (21 U 14/16) gibt nun Veranlassung, sich mit dieser Thematik wieder zu befassen. Dort heißt es: “Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren.”
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