Der Bundesfinanzhof hat die Umsatzsteuervorauszahlungen als so genannte “wiederkehrende Ausgaben” nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eingestuft. In der Praxis stellt sich nun die Frage: Wann ist bei einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung vom Abfluss der Zahlungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung auszugehen?
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