Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung festgestellt, dass es der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht, wenn die beabsichtigte Investition nicht mehr vom Unternehmer selbst, sondern von dessen Nachfolger im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung realisiert wird. Es müssen jedoch noch ein paar weitere Kriterien erfüllt sein.
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