Verkauft ein Unternehmen ein unbebautes Grundstück und im Notarvertrag wird festgelegt, wer das Grundstück wie und wann bebaut, liegt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ein einheitliches Vertragswerk vor. Nachteil: Die Grunderwerbsteuer wird nicht nur auf das unbebaute Grundstück fällig, sondern auch auf das noch gar nicht vorhandene Gebäude. Diese Steuermehrbelastung fehlt dem Kunden dann bei der Auftragsvergabe für Sonderwünsche.
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