Das Bundesfinanzministerium hat ursprünglich verfügt, dass bei Planungsleistungen und bei Werkverträgen die Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung zu erfolgen hat, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf die Abschlagszahlung entstanden ist. Doch diese fragwürdige Neuregelung scheint nun zu kippen.
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