Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist die steuerfreie Verpflegungspauschale zu kürzen. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings die Mahlzeit nicht ein, führt das nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur “Kürzung der Kürzung”.
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