Gilt für Berufskraftfahrer eine regelmäßig verpflichtende Fortbildung, und der Arbeitgeber trägt die Fortbildungskosten, handelt es sich hier nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vielmehr liegen Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor. Dass auch die Arbeitnehmer von dieser Fortbildung einen Vorteil wie Verlängerung der Fahrerlaubnis haben, tritt insoweit steuerlich in den Hintergrund.
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