Stellt das Finanzamt bei einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung fest, dass einer Rechnung nicht entnommen werden kann, welche Leistung eigentlich genau abgerechnet wird, kippt der Vorsteuerabzug wegen formeller Mängel. Nur, wenn in der Rechnung auf eine schriftliche Vereinbarung hingewiesen wird, können zur Rettung des Vorsteuerabzugs nachträgliche Unterlagen eingereicht werden, aus denen die erbrachte Leistung ersichtlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht jetzt zu Gunsten von Unternehmern sogar noch einen Schritt weiter.
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