Bis zur Gesamtabnahme eines Bauwerks haftet der Bauunternehmer für den Diebstahl von Baumaterialien auf der Baustelle. Dieses Risiko sollten Bauunternehmer in ihrer Steuerbilanz in Form einer gewinnmindernden Rückstellung berücksichtigen. Aufzeichnungen von Erfahrungswerten als Grundlage sind jedoch ein Muss.
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