Blockheizkraftwerke, deren eigentlicher Zweck in der Gebäude- oder Wasserbeheizung liegt, sind ab 1.1.2016 steuerlich nicht mehr als selbständige Wirtschaftsgüter zu beurteilen, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Diese Änderung könnte die Auftragsbücher 2015 beim Einbau von Blockheizkraftwerken noch einmal kräftig füllen.
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Blockheizkraftwerke verlieren ab 1.1.2016 steuerlich an Attraktivität | UnternehmerBrief Bauwirtschaft