Sammelt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter an bestimmten Treffpunkten ein, um sie anschließend zu den sich ständig wechselnden Einsatzstellen zu befördern, liegt aus steuerlicher Sicht eine so genannte Sammelbeförderung vor. Der Vorteil für diese Beförderung war immer steuerfrei nach Richtlinie 3.32 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinie. Doch dieser Hinweis ist in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 verschwunden. Heißt das, dass Sammelbeförderungen seit 2015 steuerpflichtiger Arbeitslohn sind?
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