Sogar bei Baufirmen soll es ja immer wieder einmal einen Grund zum Feiern geben - sei es im Rahmen eines erfolgreichen Vertragsschlusses oder am Ende eines gelungenen gemeinsamen Projekts mit einem Kunden. Aber Vorsicht: Selbst beim Feiern sitzt das Finanzamt mit am Tisch: Laden Sie Geschäftsfreunde oder Kunden zu einer Besprechung in ein Restaurant oder in ein Wirtshaus ein, sind diese Bewirtungskosten nur zu 70% als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehbar. Dasselbe soll für Weinausschank gelten, der anlässlich einer Besprechung in den Firmenräumen stattfindet. Eine neue Sichtweise mit steuerlich fatalen Folgen...
1 Seite
Preis auf Anfrage
Das PDF ist geschützt, bitte kontaktieren Sie den Kundendienst.