Nicht selten kommt es bei Bauvorhaben zum Streit zwischen Bauherr und Architekt/Ingenieur hinsichtlich der Höhe von Honoraren. Spätestens vor Gericht hat der Architekt die Voraussetzungen seines Honoraranspruchs darzulegen und zu beweisen. Dabei spielt die Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung eine zentrale Rolle. Wendet der Auftraggeber (AG) die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung innerhalb der Prüffrist ein, wird der Honoraranspruch nicht fällig (vgl. § 15 Abs. 1 HOAI) und kann nicht durchgesetzt werden. Daneben kann der AG im Prozess die Forderungshöhe bestreiten, so dass der Auftragnehmer (AN) seine Ansprüche prüfbar darlegen muss.
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Architektenhonorarrechnung: Wann ist sie prüfbar? | UnternehmerBrief Bauwirtschaft