Bereits durch das Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets eingeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Zur Beseitigung vieler Praxisprobleme gibt es jetzt im Zollkodex-Anpassungsgesetz einige Änderungen.
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