Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn im Monat nicht höher ist als 450 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Maßgeblich ist hier eine Durchschnittsbetrachtung. Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also maximal 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung). Wird diese Grenze überschritten, liegt kein begünstigter Minijob mehr vor.
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