Erzielen Sie voraussichtlich Verluste aus der Vermietung einer Immobilie, gilt eine Besonderheit im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016. Für Verluste aus der Vermietung einer Immobilie, die im Jahr des Kaufs oder im Jahr der Herstellung erzielt werden, ist die Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht zulässig. Erst im Zweitjahr werden Vermietungsverluste dann in den Lohnsteuerfreibetrag einbezogen (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 EStG).
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