Gewerbliche Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und deren Vorjahresumsatz nicht über 500.000 Euro lag, profitieren umsatzsteuerlich von der Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 UStG). Kann das Finanzamt einem Bauunternehmer einen Strich durch die Rechnung machen, wenn er die Ist-Besteuerung nicht extra beantragt hat? Die Antwort kommt aktuell vom Bundesfinanzhof.
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