Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist für kleine und mittelständische Unternehmer das Steuersparmodell Nummer Eins. Für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, PC, ...) in den Jahren 2016 bis 2018 können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits vom Gewinn 2015 40% der voraussichtlichen Investitionskosten abziehen. Eine Voraussetzung für den Abzug in 2015 ist, dass dem Finanzamt zur Gewinnermittlung eine unstrittige Funktionsbeschreibung geliefert wird, was genau gekauft werden soll.
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