Erstattungszinsen auf Steuererstattungen zur Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer (ab 2008) sind als Einnahme zu versteuern, obwohl Nachzahlungszinsen für diese Steuern nicht zum Abzug kommen (BFH, Urteil v. 12.11.2013, Az. VIII R 3610).
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