Die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines GmbH-Geschäftsführers oder Vorstandes einer AG ist schon für den ausgebildeten Juristen schwer zu überblicken, erst recht für den Betroffenen. Die Realisierung von Baumaßnahmen aller Art ist ohnehin risikobehaftet und haftungsträchtig. Eine deliktische Eigenhaftung kann sich aus dem Gesellschaftsrecht (Geschäftsführerhaftung), Strafrecht (deliktische Eigenhaftung bei Schutzgesetzverletzung), Steuerrecht, Insolvenzrecht, dem allgemeinen Zivilrecht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) und Spezialvorschriften wie z.B. dem Bauforderungssicherungsgesetz ergeben.
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