Seit Juli gilt das “Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr”. Damit ist die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie von 2011 umgesetzt. Das Gesetz regelt eine Begrenzung von Zahlungsfristen und Abnahmefristen sowie einen höheren Verzugszins. Der neue § 271 a BGB gibt nun eine Frist von 60 Tagen für die Zahlung einer Entgeltforderung, z. B. des Werklohns, für Unternehmer vor. Längere Fristen sind nur dann zulässig, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart ist und der Gläubiger nicht grob benachteiligt wird.
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Was bringt das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs? | UnternehmerBrief Bauwirtschaft