Wie muss ein Bieter mit Unklarheiten einer Leistungsbeschreibung umgehen? Darf er darauf vertrauen und in seinen Bauablauf einkalkulieren, dass der Auftraggeber (AG) vorhandene Hindernisse beseitigt? Nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 12.9.2013, VII ZR 227/11) ist es die Aufgabe des AG, für eine klare Leistungsbeschreibung zu sorgen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Allerdings dürfen Unternehmer nach dem BGH weiter risikoreiche Geschäfte eingehen. Ist eine Leistungsbeschreibung klar mit Risiken verbunden und gibt der Unternehmer hierauf ein Angebot ab, bleibt er an sein Angebot und die übernommenen Risiken gebunden.
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