Kurz informiert - UnternehmerBrief Bauwirtschaft Heft 12/2013
Seite: 19
Rechnet ein Bauunternehmen über erhaltene Leitungen mit Gutschriften ab, sollte in diesem Abrechnungspapier das Wörtchen “Gutschrift” auftauchen. Andernfalls kippt der Vorsteuerabzug aus der Gutschrift. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert jetzt die neuen Regelungen hierzu.
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