Liquidität - Faktischer Geschäftsführer haftet für veruntreutes Baugeld
- UnternehmerBrief Bauwirtschaft Heft 7/2008
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Das Landgericht (LG) Hamburg hat ein positives Urteil zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) gefällt: Danach haftet Ihnen neben dem nur als „Strohmann“ eingetragenen Geschäftsführer (Gf) auch ein faktischer Gf persönlich auf Schadenersatz, wenn er Baugeld zweckwidrig verwendet und der eigentliche Baugeldempfänger (Auftraggeber) Insolvenz angemeldet hat.
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