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Bundesfinanzhof - Zusatzleistungen des Bauträgers nach Abschluss des Notarvertrags sind steuerfrei

- UnternehmerBrief Bauwirtschaft Heft/2008

Seite: 6

Zusatzleistungen (Sonderwünsche), die ein Bauträger außerhalb des Notarvertrags an den Käufer erbringt und die allein dazu dienen, das Objekt nach den Wünschen des Käufers höherwertig auszustatten, können nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Bauträger entschieden.

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