Es bleibt zu hoffen, daß die Rechtsprechung zukünftig, gerade bei qualitätsbezogenen Leistungsmerkmalen, wie auch dem Schallschutz, den Begriff der anerkannten Regeln der Technik weniger ausschließlich zahlenbezogen (Dezibel) sieht, sondern sich vergegenwärtigt, daß es eine Vielzahl zulässiger und vertretbarer Konstruktionen am Bau gibt, die durchweg in der Theorie als richtig anerkannt sind und sich nach wie vor in der Praxis durchgesetzt haben, mithin der Begriffsdefinition der anerkannten Regeln der Technik gerecht werden. Mit einer solch differenzierten Denkweise würde auch den Begrifflichkeiten des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wo für die Definition der gewöhnlichen Verwendungseignung, der Üblichkeit und den Erwartungen, die der Besteller objektiv haben darf, ebenfalls zunächst eine Qualitätszuordnung vorzunehmen ist, Rechnung getragen.
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