1. Bauarten für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt und deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient 2. Bauarten, die von Technische Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein aner-kannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Anlage zur Bauregelliste A Teil 3
5 Seiten
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